Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine ausreichende Anzahl von öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so sind eine oder mehrere solcher Schulen zu errichten, sobald eine genügende Zahl von Schülerinnen oder Schülern für diese Schulen angemeldet ist.
§ 136
NSchGErrichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Stand 2026-06-23