Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. § 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 183
NSchGSonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23