Hebt ein Schulträger eine Oberschule auf und errichtet in der Folge eine Gesamtschule, so sind an der neu errichteten Gesamtschule die Vorschriften für die Gesamtschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.
§ 183d
NSchGSonderregelungen für Gesamtschulen
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23