§ 146 Nr. 3 und § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Lehrkräfte anzuwenden, die ab dem 1. August 2026 eine Tätigkeit an der Ersatzschule aufnehmen.
§ 192a
NSchGÜbergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23