(1)
Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.
(2)
Schulformen sind:
1.
als allgemein bildende Schulen:
a)
die Grundschule,
b)
die Hauptschule,
c)
die Realschule,
d)
die Oberschule,
e)
das Gymnasium,
f)
die Gesamtschule,
g)
das Abendgymnasium,
h)
das Kolleg,
i)
die Förderschule,
2.
als berufsbildende Schulen:
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufseinstiegsschule,
c)
die Berufsfachschule,
d)
die Fachoberschule,
e)
die Berufsoberschule,
f)
das Berufliche Gymnasium,
g)
die Fachschule.
(3)
Schulbereiche sind:
1.
der Primarbereich; er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,
2.
der Sekundarbereich I; er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
3.
der Sekundarbereich II; er umfasst
a)
die 11. bis 13. Schuljahrgänge des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule,
b)
das Abendgymnasium und das Kolleg sowie
c)
die berufsbildenden Schulen.