Jurafuchs

§ 18

NSchG
Fachoberschule
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-23
In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einem gleichwertigen Abschluss
1.
ohne berufliche Erstausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
2.
nach einer beruflichen Erstausbildung im Schuljahrgang 12

unterrichtet. Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.

Meine Notizen

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