Jurafuchs

§ 193

NSchG
Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
Stand 2026-06-23
(1)
Die eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahre werden aufgehoben. Die nach § 106 erteilten Genehmigungen zur Errichtung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres werden widerrufen.
(2)
Für das Schuljahr 2008/2009 sind die Vorschriften über schulische Berufsgrundbildungsjahre und über die Anrechnung der Berufsfachschule auf die Berufsausbildung in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Meine Notizen

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