Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemein bildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.
§ 186
NSchGSchulträgerschaft für allgemein bildende Schulen
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23