Solange Schülerinnen und Schüler den Besuch derjenigen Schule fortsetzen, die sie im Schuljahr 2014/2015 zuletzt besucht haben, ist auf sie § 114 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 189
NSchGÜbergangsregelung für die Schülerbeförderung
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23