§ 11 Abs. 3 und 5 ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2028/2029 das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen; für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028 das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, ist § 11 Abs. 3 und 5 in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Schulformen und Schulzweige, in denen § 11 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden ist.
§ 184
NSchGÜbergangsregelung für die gymnasiale Oberstufe
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23