Jurafuchs

§ 195

NSchG
Sonderregelung für die Stadt Göttingen
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
Stand 2026-06-23
(1)
Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Stadt Göttingen nicht anzuwenden (§ 16 Abs. 2 NKomVG).
(2)
Abweichend von § 102 Abs. 2 ist die Stadt Göttingen in ihrem Gebiet auch Schulträger für die allgemeinbildenden Schulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis i.

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