Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.
§ 125
NSchGMitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
Stand 2026-06-23