Klassenelternschaften und Schulelternräte geben sich eine Geschäftsordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 94 Regelungen durch besondere Ordnung§ 96 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule →