Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.
§ 134
NSchGWiederholung des Antrags
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Stand 2026-06-23