(1)
In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2)
Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
1.
das Schulprogramm,
2.
die Schulordnung,
3.
die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
4.
den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
5.
Grundsätze für
a)
Leistungsbewertung und Beurteilung,
b)
Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,
c)
den unterrichtlichen Einsatz digitaler Endgeräte, einschließlich der Entscheidung nach § 190 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 2 sowie der Auswahl nach § 71a Abs. 2, und
d)
das pädagogische Konzept für den Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 3 sowie im Falle seiner Einführung nach § 58 Abs. 1 Satz 4.
(3)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.