Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. Die Feststellung bedarf eines schriftlichen Bescheids, der an den Schulträger zu richten ist. Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Feststellung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Feststellung als getroffen; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Werden die Feststellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.
§ 160
NSchGRuhen der Schulpflicht
Ergänzungsschulen
Stand 2026-06-23