In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. § 129 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 137
NSchGAufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Stand 2026-06-23