Jurafuchs

§ 73

NSchG
Klassenschülerschaft, Klassenvertretung und Klassenrat
Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen
Stand 2026-06-23
In jeder Klasse (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 gewählt. Die Klassenschülerschaft bildet den Klassenrat.

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