Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat, auf den die Vorschriften für den Schülerrat entsprechend anzuwenden sind.
§ 76
NSchGBesondere Schülerräte
Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen
Stand 2026-06-23