Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können.
§ 61a
NSchGEnde des Schulverhältnisses in besonderen Fällen
Rechtsverhältnis zur Schule
Stand 2026-06-23