Jurafuchs

§ 98

NSchG
Wahlen und Geschäftsordnung
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
Stand 2026-06-23
(1)
Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln. Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im übrigen gilt § 91 Abs. 1 bis 3 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 4 entsprechend; § 91 Abs. 3 Nr. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus ihrem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
(2)
Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.

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