Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet.
§ 57
NSchGTeilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Allgemeines
Stand 2026-06-23