Schulen nach § 129 dürfen nur dann errichtet werden, wenn daneben der Fortbestand oder die Errichtung mindestens einzügiger Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse mit zumutbaren Schulwegen möglich bleibt.
§ 130
NSchGAntragsvoraussetzungen
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Stand 2026-06-23