Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 101Art. 103 →