Jurafuchs

Art. 42

Verf RP
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Stand 1947-05-18
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene Hochschulen, Seminarien und Konvikte zu errichten und zu unterhalten. Die Leitung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbständige Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →