Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 21Art. 23 →