Jurafuchs

Art. 62

Verf RP
Die Wirtschafts- und Sozialordnung
Stand 1947-05-18
Die Banken, Versicherungen und sonstigen Geldinstitute unterliegen der Aufsicht des Staates. Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsselbstverwaltung die Maßnahmen zu treffen, welche eine Lenkung der Geldinvestition in volkswirtschaftlich erwünschtem Sinne sicherstellen.

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