(1)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes.
(2)
Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der sonstigen Handlungen eines Verfassungsorgans oder die Unzulässigkeit einer Verfassungsänderung ausspricht, hat Gesetzeskraft.