Jurafuchs

Art. 142

Verf RP
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 1947-05-18
(1)
Die Wahlen zum ersten Landtag finden gleichzeitig mit der Volksabstimmung über diese Verfassung statt.
(2)
Solange Wahlen aufgrund der Bezirkswahlordnung nicht stattgefunden haben, besteht der Bezirkstag aus den im Regierungsbezirk zum Landtag Rheinland-Pfalz gewählten Abgeordneten.

Meine Notizen

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