(1)
Die Wahlen zum ersten Landtag finden gleichzeitig mit der Volksabstimmung über diese Verfassung statt.
(2)
Solange Wahlen aufgrund der Bezirkswahlordnung nicht stattgefunden haben, besteht der Bezirkstag aus den im Regierungsbezirk zum Landtag Rheinland-Pfalz gewählten Abgeordneten.