Jurafuchs

Art. 28

Verf RP
Schule, Bildung und Kulturpflege
Stand 1947-05-18
Der Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und Gemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

Meine Notizen

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