(1)Das Land Rheinland-Pfalz umfasst die Bezirke Koblenz, Montabaur, Rheinhessen und Trier und die Pfalz.(2)Über Selbstverwaltungsrechte der einzelnen Landesteile, insbesondere der Pfalz, befindet das Gesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 77Art. 79 →