Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
Art. 130a
Verf RPDer Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof
Stand 1947-05-18