(1)Die Regierung hat die zur Ausführung von Verfassungsbestimmungen erforderlichen Gesetze spätestens binnen drei Jahren nach dem Zusammentreten des Landtages den gesetzgebenden Körperschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.(2)(aufgehoben)Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 142Art. 143a * →