Jurafuchs

Art. 143

Verf RP
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 1947-05-18
(1)
Die Regierung hat die zur Ausführung von Verfassungsbestimmungen erforderlichen Gesetze spätestens binnen drei Jahren nach dem Zusammentreten des Landtages den gesetzgebenden Körperschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2)
(aufgehoben)

Meine Notizen

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