(1)
Der Ministerpräsident hat die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann in elektronischer Form geführt werden.
(2)
Jedes Gesetz soll den Tag seines In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
(3)
Das Nähere zur Form der Ausfertigung und zur Verkündung von Gesetzen sowie die Verkündung von Rechtsverordnungen regelt ein Gesetz.