Jurafuchs

Art. 15

Verf RP
Die Einzelperson
Stand 1947-05-18
(1)
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen des Gesetzes.
(2)
(aufgehoben)

Meine Notizen

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