Jurafuchs

Art. 44

Verf RP
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Stand 1947-05-18
Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

Meine Notizen

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