Jurafuchs

Art. 143a

Verf RP
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 1947-05-18
Das Wahlgesetz ist innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels an die Bestimmungen der Artikel 108 a, 109 und 115 anzupassen. Bis zu dieser Anpassung gelten für Volksbegehren und Volksentscheid die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen fort; eine Volksinitiative findet erst auf der Grundlage dieser Anpassung statt. Auf ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anpassung des Wahlgesetzes bereits zugelassenes Volksbegehren einschließlich eines anschließenden Volksentscheids sind die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Meine Notizen

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