Jurafuchs

Art. 65

Verf RP
Die Wirtschafts- und Sozialordnung
Stand 1947-05-18
(1)
Die selbständigen Betriebe der Landwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern.
(2)
Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.
(3)
Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.

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