Jurafuchs

Art. 105

Verf RP
Organe des Volkswillens
Stand 1947-05-18
(1)
Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2)
Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit darüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter mit Zustimmung des Landtags.
(3)
Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →