Jurafuchs

Art. 85b

Verf RP
Organe des Volkswillens
Stand 1947-05-18
(1)
Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2)
Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Ihre besonderen Aufgaben sind im Rahmen der Ausstattung nach Artikel 85a Abs. 3 zu berücksichtigen.

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