Jurafuchs

Art. 26

Verf RP
Ehe und Familie
Stand 1947-05-18
In den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie und der Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.

Meine Notizen

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