Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung oder dem festgestellten Haushaltsplan nur beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Art. 118
Verf RPFinanzwesen
Stand 1947-05-18