(1)Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.(2)Die Neuwahl eines aufgelösten Landtages findet spätestens am 6. Sonntag nach der Auflösung statt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 83Art. 85 →