(1)
Die Bestimmungen über Amtszeit und Wiederwahl der nach Artikel 134 zu wählenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels zu wählenden Mitglieder. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Artikels laufende Amtszeit gilt als Amtszeit im Sinne der Bestimmung über die Wiederwahl.
(2)
Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels bei dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren findet Artikel 130 Abs. 1 keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Artikel 130 Abs. 1 in der am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.