(1)Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Die Freiheit der politischen Betätigung und die Vereinigungsfreiheit werden ihnen gewährleistet.(2)(aufgehoben)Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 126Art. 128 →