Jeder Deutsche ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls seinen Beruf frei zu wählen und ihn nach Maßgabe des Gesetzes in unbehinderter Freizügigkeit auszuüben.
Art. 58
Verf RPDie Wirtschafts- und Sozialordnung
Stand 1947-05-18