Jurafuchs

Art. 93

Verf RP
Organe des Volkswillens
Stand 1947-05-18
Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Meine Notizen

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