Jurafuchs

Art. 13

Verf RP
Die Einzelperson
Stand 1947-05-18
(1)
Jedermann hat das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung oder den Gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
(2)
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit darf einem Verein nicht deshalb versagt werden, weil er einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgt.

Meine Notizen

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