Jurafuchs

Art. 89

Verf RP
Organe des Volkswillens
Stand 1947-05-18
(1)
Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.
(2)
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen Zutritt.
(3)
Auf Verlangen müssen sie auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.
(4)
Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

Meine Notizen

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