Jurafuchs

Art. 86

Verf RP
Organe des Volkswillens
Stand 1947-05-18
Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von 10 Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.

Meine Notizen

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